Allgemeine Geschäftsbedingungen und Buchungsbedingungen
für die Vermietung der Hausboote „Modern 1" und „Modern 2"
Vermieter:
Dr. Tobias Brinkmann, Einzelunternehmer, Geschäftsbezeichnung Burgflotte
Gutleutstraße 293, 60327 Frankfurt am Main
E-Mail: info@burgflotte.de, Telefon: +49 171 3475512
Liegeplatz der Objekte: Marina Rheinlicht, Rheinuferstraße 3, 65391 Lorch am Rhein
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Einbeziehung
- Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die zeitweise Überlassung der Hausboote „Modern 1" und „Modern 2" zu Erholungs- und Freizeitzwecken.
- Vertragsgegenstand ist die Überlassung des jeweiligen Objekts nebst Ausstattung und Liegeplatz zum vorübergehenden Gebrauch. Der Vertrag ist ein Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB. Es handelt sich nicht um einen Pauschalreisevertrag nach § 651a BGB, da neben der Unterkunft keine weitere Reiseleistung erbracht wird. Die Vorschriften der §§ 549 bis 577a BGB über die Miete von Wohnraum finden nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung, weil der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wird.
- Die Objekte werden ausschließlich zu privaten Erholungszwecken überlassen. Eine Nutzung zu Wohnzwecken, zur Begründung eines Wohnsitzes oder zu gewerblichen Zwecken ist nicht Vertragsgegenstand.
- Diese Bedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der Gast vor Abgabe seiner Buchungserklärung ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 BGB). Sie stehen im Buchungsvorgang und auf der Website in speicher- und druckbarer Form zur Verfügung. Abweichende Bedingungen des Gastes werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
- Die Darstellung der Objekte auf der Website und im Buchungssystem ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an den Gast, seinerseits ein Angebot abzugeben.
- Mit dem Absenden der Buchung gibt der Gast ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Er ist hieran gebunden, bis der Vermieter es annimmt oder ablehnt, längstens jedoch für drei Werktage.
- Der Vertrag kommt zustande, wenn der Vermieter die Buchung in Textform bestätigt (Buchungsbestätigung). Die automatisierte Eingangsbestätigung des Buchungssystems nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB ist noch keine Annahme, sofern sie nicht ausdrücklich als Buchungsbestätigung bezeichnet ist.
- Buchungen per E-Mail oder Telefon kommen ebenso durch die Buchungsbestätigung des Vermieters in Textform zustande.
- Der Gast ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Abweichungen unverzüglich anzuzeigen.
- Buchender und Vertragspartner ist die Person, die die Buchung vornimmt. Sie haftet für alle Verpflichtungen mitreisender Personen aus diesem Vertrag wie für eigene.
§ 3 Preise und weitere Entgelte
- Der Mietpreis beträgt je nach Saison zwischen 179 und 249 Euro pro Nacht für eine Belegung mit bis zu zwei Personen. Maßgeblich ist der in der Buchungsbestätigung ausgewiesene Preis.
- Ab der dritten Person werden je Person und Nacht zusätzlich 28 Euro berechnet. Der Zuschlag ist bei der Preisangabe im Buchungsvorgang bereits im ausgewiesenen Gesamtpreis enthalten.
- Im Mietpreis enthalten sind die Überlassung des Objekts mit seiner Ausstattung, der Liegeplatz, Bettwäsche und Handtücher, die Endreinigung sowie die Verbrauchskosten für Strom, Wasser und Heizung im Rahmen üblichen Gebrauchs.
Zu prüfen: Der Leistungsumfang nach Absatz 3 ist mit der tatsächlichen Ausgestaltung und mit der Preiskonfiguration im Buchungssystem abzugleichen. Alle obligatorischen Bestandteile — insbesondere Endreinigung und Wäsche — müssen nach § 3 Abs. 1 PAngV in den ausgewiesenen Gesamtpreis eingerechnet sein; eine Darstellung als „zuzüglich" ist nur bei echten, abwählbaren Wahlleistungen zulässig.
- Der Tourismusbeitrag der Stadt Lorch am Rhein ist nicht im Mietpreis enthalten. Er beträgt derzeit […] Euro je Person und Übernachtung, wird vom Gast geschuldet und vom Vermieter als Einzieher erhoben und an die Stadt abgeführt. Er wird im Buchungsvorgang in konkreter Höhe für die gebuchte Konstellation ausgewiesen und auf der Rechnung gesondert aufgeführt.
Zu prüfen: Die für die Marina Rheinlicht beziehungsweise die Kernstadt Lorch geltende Fassung der Tourismusbeitragssatzung ist zu beschaffen. Zu klären sind die Beitragshöhe, der persönliche Anwendungsbereich (in Lorch werden nach der recherchierten Praxis auch Geschäftsreisende erfasst) und vor allem, ob die Satzung stationäre Hausboote als beitragspflichtige Beherbergung erfasst. Der recherchierte Satz für den Rheingau beträgt 2,00 Euro je Person und Übernachtung; die aktuelle Lorcher Satzungsfassung war nicht abrufbar. Besteht keine Beitragspflicht, ist Absatz 4 zu streichen.
- Preisangaben verstehen sich als Gesamtpreise.
Zu prüfen: Umsatzsteuerlicher Status. Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Zusatz „inklusive Mehrwertsteuer" unzutreffend und wegzulassen; stattdessen ist aufzunehmen: „Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG — es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen." Bei Regelbesteuerung ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten (§ 6 Nr. 1 PAngV); für die kurzfristige Beherbergung gilt der ermäßigte Satz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG, für nicht unmittelbar der Vermietung dienende Leistungen — worunter der Liegeplatz fallen kann — der Regelsatz. Wegen des Rechtsformwechsels zum 1. Juni 2026 ist der Status steuerlich verbindlich klären zu lassen, bevor diese Klausel finalisiert wird.
§ 4 Zahlung
- Mit der Buchungsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 30 Prozent des Gesamtpreises fällig. Sie ist innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung zu leisten.
- Der Restbetrag ist ohne gesonderte Aufforderung spätestens 14 Kalendertage vor dem Anreisetag zu zahlen.
- Erfolgt die Buchung weniger als 14 Kalendertage vor dem Anreisetag, ist der Gesamtpreis sofort in einer Summe fällig.
- Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem in der Buchungsbestätigung genannten Konto beziehungsweise die erfolgreiche Belastung des vom Gast gewählten Zahlungsmittels.
- Gerät der Gast mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Vermieter ihm eine angemessene Frist zur Zahlung setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB). Tritt der Vermieter nach fruchtlosem Fristablauf zurück, gilt für seine Ansprüche § 6 entsprechend; der Zeitpunkt des Rücktritts tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Stornierung. Die gesetzlichen Verzugsansprüche bleiben unberührt.
- Für die Nutzung gängiger unbarer Zahlungsmittel wird kein Entgelt erhoben.
§ 5 Kaution
- Der Gast stellt eine Kaution in Höhe von 400 Euro. Sie dient der Sicherung von Ansprüchen des Vermieters wegen Beschädigung oder Verlust von Einrichtung und Ausstattung, wegen über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehender Verschmutzung sowie wegen unbezahlt gebliebener Entgelte aus diesem Vertrag.
- Die Kaution wird als Vorautorisierung auf der vom Gast angegebenen Kreditkarte gestellt. Die Vorautorisierung ist keine Zahlung, sondern eine Reservierung des Betrages auf dem Kartenlimit. Sie wird frühestens sieben Tage vor der Anreise veranlasst.
- Der Vermieter gibt die Vorautorisierung unverzüglich nach beanstandungsfreier Abreise frei, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Abreisetag. Wann der reservierte Betrag beim Kartenherausgeber wieder verfügbar ist, richtet sich nach dessen Bearbeitungszeiten und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters.
- Ein Einzug aus der Kaution erfolgt nur gegen Vorlage einer nachvollziehbaren Abrechnung, aus der Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs hervorgehen. Der Gast erhält diese Abrechnung in Textform.
- Die Kaution begrenzt die Haftung des Gastes nicht. Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt; ebenso bleibt es dem Gast unbenommen, den Schaden dem Grunde oder der Höhe nach zu bestreiten.
§ 6 Rücktritt des Gastes und Stornoentgelte
- Der Gast kann vor Beginn der Mietzeit jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Vermieter in Textform zu erklären. Maßgeblich für die Einordnung in die Staffel nach Absatz 3 ist der Zugang der Erklärung beim Vermieter.
- Tritt der Gast zurück, verliert der Vermieter den Anspruch auf den Mietpreis nach § 537 Abs. 1 BGB grundsätzlich nicht, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und dasjenige anrechnen lassen, was er durch anderweitige Vermietung erlangt. An die Stelle dieser Abrechnung tritt die folgende pauschalierte Regelung.
- Der Vermieter verlangt bei einem Rücktritt des Gastes anstelle der Abrechnung nach Absatz 2 ein pauschaliertes Entgelt in Höhe eines Anteils am Gesamtpreis:
- bei Zugang der Rücktrittserklärung 60 Tage oder mehr vor dem Anreisetag: 10 Prozent
- 59 bis 30 Tage vor dem Anreisetag: 30 Prozent
- 29 bis 14 Tage vor dem Anreisetag: 50 Prozent
- 13 bis 7 Tage vor dem Anreisetag: 70 Prozent
- weniger als 7 Tage vor dem Anreisetag: 80 Prozent
- Dem Gast bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorstehende Pauschale. Führt der Gast diesen Nachweis, schuldet er nur den tatsächlich entstandenen Betrag.
- Der Vermieter ist verpflichtet, sich um eine anderweitige Vermietung des Objekts für den stornierten Zeitraum zu bemühen. Gelingt die anderweitige Vermietung, entfällt das Entgelt nach Absatz 3 in Höhe des dadurch erzielten Mietentgelts; verbleibt danach kein Ausfall, entfällt es vollständig. Der Gast schuldet in diesem Fall lediglich die durch die Umbuchung veranlassten nachgewiesenen Mehraufwendungen.
- Bereits geleistete Zahlungen werden auf das nach den vorstehenden Absätzen geschuldete Entgelt angerechnet; ein Überschuss wird unverzüglich erstattet.
- Es wird empfohlen, den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung zu prüfen. Der Vermieter vermittelt eine solche Versicherung nicht.
§ 7 Nichtanreise
- Reist der Gast nicht an, ohne zurückgetreten zu sein, schuldet er 80 Prozent des Gesamtpreises. § 6 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend; insbesondere bleibt dem Gast der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist.
- Hat der Gast bis 20:00 Uhr des Anreisetages den Zugang nicht in Anspruch genommen und sich auch nicht gemeldet, ist der Vermieter berechtigt, das Objekt anderweitig zu vermieten. Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 bleibt unberührt.
- Reist der Gast später an oder früher ab als vereinbart, mindert dies den Mietpreis nicht.
§ 8 Anreise, Abreise und Übergabe
- Das Objekt steht am Anreisetag ab 16:00 Uhr zur Verfügung. Am Abreisetag ist es bis 12:00 Uhr geräumt und besenrein zu übergeben.
- Abweichende Zeiten bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
- Der Gast hat das Objekt bei Übergabe auf seinen Zustand zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen (§ 12).
- Der Gast hat Zugangsmittel sorgfältig zu verwahren und bei Abreise vollständig zurückzugeben. Bei Verlust hat er die tatsächlich entstandenen Kosten für Ersatz und für den gegebenenfalls erforderlichen Austausch von Schließeinrichtungen zu tragen. Ihm bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
§ 9 Personenzahl und Belegung
- Jedes Objekt verfügt über zwei Schlafzimmer und ein Bad und ist für höchstens sechs Personen ausgelegt. Die höchstzulässige Belegung ergibt sich aus der Buchungsbestätigung.
- Kinder zählen bei der Belegung als Personen.
- Eine Überschreitung der in der Buchungsbestätigung ausgewiesenen Personenzahl ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters in Textform zulässig. Wird sie zugelassen, ist der Personenzuschlag nach § 3 Abs. 2 nachzuentrichten.
- Wird die höchstzulässige Belegung ohne Zustimmung überschritten, kann der Vermieter die zusätzliche Person zurückweisen und, wenn der Gast trotz Aufforderung keine Abhilfe schafft, das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Der Anspruch auf den Mietpreis bleibt in diesem Fall nach § 537 Abs. 1 BGB unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Vermietung bestehen.
- Die Aufnahme von Tagesbesuchern ist in angemessenem Umfang gestattet; sie dürfen nicht übernachten.
§ 10 Beschaffenheit der Unterkunft
Die folgenden Merkmale beschreiben die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Objekte. Sie sind Gegenstand der Leistungsbeschreibung und werden dem Gast vor der Buchung im Angebot angezeigt.
- Die Objekte werden ohne Haustiere vermietet. Die Mitnahme von Tieren ist nicht Vertragsgegenstand.
- Die Objekte werden als Nichtraucherunterkünfte vermietet. Das Rauchen ist an Bord und in allen Innenräumen nicht Vertragsgegenstand; dies dient insbesondere dem Brandschutz. Auf der Dachterrasse gilt § 11 Abs. 2.
- Die Objekte sind nicht barrierefrei. Der Zugang erfolgt über Stege und Aufbauten; die Nutzung setzt eine entsprechende Beweglichkeit voraus.
- Die Objekte liegen stationär am Liegeplatz in der Marina Rheinlicht. Eine Fahrt mit den Objekten ist nicht Vertragsgegenstand.
§ 11 Hausordnung, Hafenordnung und Pflichten des Gastes
- Die Hausordnung des Vermieters und die Hafenordnung der Marina Rheinlicht sind Bestandteil dieses Vertrages. Beide werden dem Gast vor der Buchung auf der Website zum Abruf bereitgestellt.
Zu prüfen: Hausordnung und Hafenordnung müssen vor der Buchung tatsächlich abrufbar sein. Eine erst beim Check-in ausgehändigte Ordnung wird nicht Vertragsbestandteil (§ 305 Abs. 2 BGB). Die geltende Fassung der Hafenordnung ist beim Betreiber der Marina anzufordern und zu verlinken.
- Von 22:00 bis 9:00 Uhr ist die Ruhezeit einzuhalten. In dieser Zeit sind Lärm und Musik im Innen- und Außenbereich, insbesondere auf der Dachterrasse, zu unterlassen.
- Veranstaltungen, Feiern mit auswärtigen Gästen und gewerbliche Nutzungen sind nicht gestattet.
- Offenes Feuer und der Betrieb von Grillgeräten sind nur zulässig, soweit Hausordnung oder Hafenordnung dies ausdrücklich vorsehen, und nur unter Einhaltung der dort genannten Auflagen.
- Der Gast hat die an Bord und im Hafenbereich geltenden Sicherheitsregeln zu beachten, insbesondere zu Landstromanschluss, Gas- und Abwasseranlage, zur Nutzung der Stege sowie zu den bereitgestellten Rettungsmitteln. Kinder sind im gesamten Hafen- und Bootsbereich zu beaufsichtigen. Nichtschwimmern wird das Tragen einer Rettungsweste an Deck und auf den Stegen dringend empfohlen.
- Der Gast hat das Objekt und die Ausstattung pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu lüften, den Müll nach den örtlichen Vorgaben zu trennen und das Objekt bei jedem Verlassen zu verschließen.
- Der Gast haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine Mitreisenden oder seine Besucher schuldhaft verursachen.
- Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die Absätze 2 bis 6 kann der Vermieter das Mietverhältnis nach vorheriger Abmahnung nach § 543 Abs. 1 BGB fristlos kündigen. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen bedarf es der Abmahnung nicht. Der Anspruch auf den Mietpreis richtet sich nach § 537 Abs. 1 BGB unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Vermietung.
§ 12 Mängel, Anzeigeobliegenheit, Gewährleistung
- Zeigt sich während der Mietzeit ein Mangel oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache erforderlich, hat der Gast dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen (§ 536c Abs. 1 BGB).
- Der Gast hat dem Vermieter Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist Abhilfe zu schaffen. Die Anzeige ist an die in der Buchungsbestätigung genannten Kontaktdaten zu richten.
- Die gesetzlichen Rechte des Gastes bei Mängeln — insbesondere die Minderung nach § 536 BGB, die kraft Gesetzes eintritt, sowie Ansprüche nach § 536a BGB — bleiben unberührt. Die Anzeigeobliegenheit nach Absatz 1 ist keine Ausschlussfrist und keine Voraussetzung für das Bestehen dieser Rechte; die gesetzlichen Rechtsfolgen einer unterlassenen Anzeige nach § 536c Abs. 2 BGB bleiben bestehen.
- Beanstandungen können auch nach der Abreise erhoben werden. Der Vermieter weist darauf hin, dass eine erst nach Abreise erhobene Beanstandung sich häufig nicht mehr aufklären lässt; eine Präklusion tritt dadurch jedoch nicht ein.
- Unerhebliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, die den Gebrauchswert nicht spürbar beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar. Umstände außerhalb des Objekts, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat — etwa Wasserstand, Schiffsverkehr auf dem Rhein, Witterung oder Immissionen von außerhalb der Marina —, begründen nur dann Gewährleistungsrechte, wenn sie den vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich beeinträchtigen.
§ 13 Haftung
- Der Vermieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dieser Personen beruhen. Ebenso haftet er unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer von ihm übernommenen Garantie.
- Für sonstige Schäden, die auf einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, haftet der Vermieter der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Gast regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
- Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Haftung nach § 536a Abs. 1 Fall 1 BGB für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren; insoweit haftet der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Gastes ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
- Die Nutzung der Außenanlagen, Stege, der Dachterrasse und der Wasserflächen erfolgt unter Beachtung der Sicherheitsregeln nach § 11 Abs. 5. Ein Haftungsausschluss für Personenschäden ist damit nicht verbunden; Absatz 1 bleibt in jedem Fall unberührt.
- Für vom Gast eingebrachte Sachen wird keine Verwahrung übernommen. Der Gast hat Wertsachen eigenverantwortlich zu sichern. Die Haftung des Vermieters richtet sich auch insoweit nach den Absätzen 1 bis 3.
§ 14 Höhere Gewalt, Hochwasser und Nichtnutzbarkeit des Liegeplatzes
- Höhere Gewalt sind von außen kommende, nicht vorhersehbare und auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbare Ereignisse, die keine Vertragspartei zu vertreten hat. Hierzu zählen insbesondere Hochwasser und außergewöhnliche Pegelstände des Rheins, Eisgang, Sturm, Feuer, behördliche Anordnungen sowie eine vom Betreiber der Marina angeordnete Sperrung des Hafens oder des Liegeplatzes.
- Kann das Objekt aus einem dieser Gründe für den gebuchten Zeitraum ganz oder teilweise nicht überlassen werden, ist der Vermieter zur Leistung insoweit nicht verpflichtet. Er wird den Gast unverzüglich unterrichten, sobald ihm die Umstände bekannt werden.
- In diesem Fall entfällt der Anspruch des Vermieters auf den Mietpreis für den betroffenen Zeitraum. Bereits geleistete Zahlungen werden dem Gast unverzüglich und in voller Höhe für den nicht nutzbaren Zeitraum erstattet, ohne Abzug eines Stornoentgelts. § 6 findet keine Anwendung.
- Der Vermieter wird sich bemühen, dem Gast ein gleichwertiges Ersatzobjekt oder einen Ersatzzeitraum anzubieten. Ein Anspruch des Gastes hierauf besteht nicht; er ist zur Annahme eines Angebots nicht verpflichtet. Nimmt er ein preislich abweichendes Angebot an, wird die Differenz ausgeglichen.
- Tritt das Ereignis während des laufenden Aufenthalts ein und wird die weitere Nutzung dadurch unmöglich oder unzumutbar, kann jede Partei den Vertrag für den verbleibenden Zeitraum kündigen. Der Mietpreis ist zeitanteilig für den nicht genutzten Zeitraum zu erstatten.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen der auf höherer Gewalt beruhenden Nichtleistung bestehen beiderseits nicht; § 13 Abs. 1 bleibt unberührt. Kosten des Gastes für An- und Abreise sowie für sonstige eigenständig gebuchte Leistungen trägt der Vermieter nicht.
- Der Vermieter wird die Pegelentwicklung und die Vorgaben des Marinabetreibers beobachten und den Gast rechtzeitig informieren, wenn eine Beeinträchtigung absehbar wird.
§ 15 Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
Nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist das Widerrufsrecht bei Verträgen über Dienstleistungen im Bereich der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken ausgeschlossen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Beide Voraussetzungen liegen hier vor: Die Objekte werden zu Erholungs- und Freizeitzwecken und nicht zu Wohnzwecken überlassen, und die Buchung erfolgt für einen konkret bestimmten An- und Abreisezeitraum. Diese Information erfolgt nach Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB.
§ 16 Verbraucherstreitbeilegung
Der Vermieter ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Hinweispflicht nach § 37 VSBG nach Entstehen einer konkreten Streitigkeit bleibt unberührt.
§ 17 Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Ist der Gast Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat, bleibt ihm der Schutz erhalten, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht dieses Staates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 — Rom I).
Stand: August 2026